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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Leistungen von Asma Umzug — Umzüge, Möbelmontage, Räumungen & Entrümpelung, Entsorgung sowie Lieferung & Abholung. Fassung Juli 2026.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Asma Umzug, Kampstraße 8/1, 1220 Wien, Österreich (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Umzüge, Möbelmontage, Räumungen und Entrümpelungen, Entsorgung sowie Lieferung und Abholung.

1.2. Der Auftragnehmer betreibt das Kleintransportgewerbe (gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht übersteigt) sowie damit verbundene Dienstleistungen.

1.3. Verbraucher ist, wer den Vertrag nicht als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abschließt. Unternehmer ist, für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Bestimmungen, die ausdrücklich nur für eine der beiden Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.

1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

1.5. Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) kommen nicht zur Anwendung. Sie gelten nach ihrem eigenen § 1 Abs. 2 ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern und sind auf Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar.

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1. Darstellungen auf der Website, im Umzugskostenrechner sowie telefonische Auskünfte sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

2.2. Der Online-Umzugskostenrechner liefert einen unverbindlichen Richtwert zur groben Orientierung. Er ist weder ein Angebot noch eine Preiszusage. Verbindlich ist ausschließlich das schriftliche Pauschalangebot.

2.3. Auf Anfrage bietet der Auftragnehmer eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung an (vor Ort oder auf Wunsch anhand von Fotos bzw. per Videocall). Eine über die Online-Terminfunktion gebuchte Besichtigung ist eine Terminreservierung; sie kommt erst mit der Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

2.4. Auf Grundlage der Besichtigung erstellt der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot. Der Vertrag kommt mit der Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber und der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

3.2. Umzug. Umfasst nach Vereinbarung das Verpacken, Tragen, Verladen, Befördern, Abladen und Verbringen des Umzugsguts an den Bestimmungsort sowie die Demontage und den Wiederaufbau von Möbeln.

3.3. Möbelmontage. Auf- und Abbau von Möbeln nach Herstellerangaben. Der Auftraggeber stellt die Aufbauanleitung sowie vollständiges Montagematerial bereit. Bohrungen in Wände, Decken oder Böden erfolgen nur nach ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers; dieser hat vorab auf Leitungen, Rohre und sonstige verdeckte Installationen hinzuweisen.

3.4. Räumung und Entrümpelung. Sortieren, Austragen, Abtransport und fachgerechte Entsorgung; auf Wunsch besenreine Übergabe. Der Auftraggeber sichert zu, über das Räumungsgut verfügungsberechtigt zu sein. Er hat Gegenstände, die nicht entsorgt werden sollen, sowie Wertgegenstände und persönliche Unterlagen vor Beginn zu entnehmen oder eindeutig und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

3.5. Entsorgung. Erfolgt über zugelassene Verwertungs- und Entsorgungswege nach den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002). Gefährliche Abfälle und Problemstoffe (z. B. Asbest, asbesthaltige Baustoffe, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Altöl, Batterien, Chemikalien) sind nicht Gegenstand des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurden. Der Auftraggeber hat auf solche Stoffe vor Beginn hinzuweisen. Entsorgungsnachweise werden auf Verlangen ausgehändigt.

3.6. Lieferung und Abholung. Transport einzelner Möbel- und Sperrgutstücke, Abholungen bei Möbelhäusern oder von Privatpersonen. Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung bzw. Abholbereitschaft und die erforderlichen Abholdaten.

3.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung geeignete Subunternehmer heranzuziehen. Er haftet für deren Verhalten wie für eigenes.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Es gilt der im Angebot genannte Pauschalpreis (Festpreis). Er bleibt auch dann unverändert, wenn die Durchführung länger dauert als geplant — vorausgesetzt, die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen den bei der Besichtigung bekannten Angaben.

4.2. Mehrleistungen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Angaben des Auftraggebers ab (insbesondere deutlich größere Menge, zusätzliche Stockwerke, fehlender vereinbarter Aufzug, nicht angekündigte Schwerlasten oder erschwerter Zugang), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vor Ausführung über den daraus entstehenden Mehraufwand. Die Mehrleistung wird nur nach Zustimmung des Auftraggebers erbracht und gesondert verrechnet.

4.3. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise als Endpreise inklusive Umsatzsteuer und aller Nebenkosten. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich Umsatzsteuer.

4.4. Die Zahlung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Leistungserbringung fällig. Zahlungsarten: bar, Bank- bzw. SEPA-Überweisung; Unternehmer auf Rechnung.

4.5. Verzug. Gegenüber Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 4 % p. a. (§ 1000 Abs. 1 ABGB). Gegenüber Unternehmern gelten 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie die Pauschale nach § 458 UGB. Notwendige und zweckentsprechende Mahn- und Inkassokosten sind in angemessener, dem Betreibungsaufwand entsprechender Höhe zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Z 15 KSchG).

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber hat vollständige und richtige Angaben zu Umfang, Zugang, Stockwerk, Aufzug, Wegstrecke und Besonderheiten zu machen.

5.2. Halteverbotszone und Zufahrt. Die Beantragung einer Halteverbotszone erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber sorgt andernfalls für eine ausreichende Halte- und Zufahrtsmöglichkeit an beiden Adressen. Kosten und Zeitverlust durch fehlende oder nicht freigehaltene Stellflächen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.3. Wertgegenstände. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Sparbücher, Urkunden, Datenträger mit nicht gesicherten Daten sowie persönliche Dokumente sind vom Auftraggeber selbst zu befördern und nicht Gegenstand des Auftrags.

5.4. Deklarationspflicht. Kostbarkeiten, Kunstwerke, Sammlerstücke, Antiquitäten und Gegenstände mit einem Einzelwert über € 1.000,— sind dem Auftragnehmer vor Übergabe schriftlich unter Angabe des Werts zu melden. Ohne diese Deklaration besteht für solche Gegenstände keine Haftung (§ 429 Abs. 2 UGB).

5.5. Nicht befördert werden gefährliche, leicht entzündliche, explosive, radioaktive, verderbliche oder gesetzlich verbotene Güter sowie lebende Tiere und Pflanzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.6. Vom Auftraggeber selbst gepackte Behältnisse: Für Schäden am Inhalt selbst gepackter Kartons haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Schaden auf einer von ihm zu vertretenden Ursache beruht (z. B. Sturz oder Umkippen des Behältnisses).

5.7. Der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat bei Beladung und Ablieferung anwesend zu sein.

6. Termine, Verschiebung und Stornierung

6.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt, Verkehrsereignisse, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verschiebt sich die Leistung um die Dauer der Behinderung; der Auftragnehmer informiert unverzüglich.

6.2. Stornierung durch den Auftraggeber. Eine kostenlose Stornierung ist bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich. Danach kann der Auftragnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (insbesondere reservierte Personal- und Fahrzeugkapazität, Halteverbotszone) in Rechnung stellen. Ein pauschaliertes Storno-Entgelt wird nicht verrechnet; der Auftraggeber hat stets das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

6.3. Die Terminreservierung über die Online-Buchung ist unverbindlich, bis der Auftragnehmer sie bestätigt hat.

7. Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

7.1. Wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Website, Telefon, E-Mail, WhatsApp) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers — etwa in der Wohnung des Auftraggebers im Rahmen der Besichtigung — geschlossen, steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu (§ 11 FAGG).

7.2. Ausnahme bei Beförderungsleistungen mit fixem Termin. Für Dienstleistungen im Bereich der Beförderung von Waren besteht kein Rücktrittsrecht, wenn für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG). Das betrifft insbesondere Umzüge sowie Lieferungen und Abholungen mit vereinbartem Termin. Der Auftragnehmer weist auf diesen Umstand vor Vertragsabschluss ausdrücklich hin.

7.3. Vorzeitiger Leistungsbeginn. Soll eine Leistung, für die ein Rücktrittsrecht besteht, bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, ist dafür das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers erforderlich, verbunden mit der Kenntnisnahme, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert (§§ 10, 18 Abs. 1 Z 1 FAGG). Tritt der Verbraucher nach begonnener, aber noch nicht vollständiger Leistung zurück, hat er anteiligen Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung zu leisten (§ 16 FAGG).

7.4. Ausübung. Der Rücktritt ist innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss formfrei zu erklären — etwa per E-Mail an office@asma-umzug.at, telefonisch unter +43 660 8526853oder postalisch an die oben genannte Anschrift. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Verbraucher kann dafür das nachstehende Muster-Rücktrittsformular verwenden, muss es aber nicht.

Muster-Rücktrittsformular

An Asma Umzug, Kampstraße 8/1, 1220 Wien, Österreich · E-Mail: office@asma-umzug.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: _______________________________________

Bestellt am / erhalten am: ______________
Name des/der Verbraucher(s): ______________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________
Datum und Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________

8. Haftung

8.1. Für die Haftung gelten je nach Leistungsart unterschiedliche gesetzliche Regime. Diese sind nachfolgend getrennt dargestellt.

8.2. Umzugsgut

Die Beförderung von Umzugsgut ist vom Anwendungsbereich der CMR ausdrücklich ausgenommen (§ 439a UGB). Es gilt das allgemeine Frachtrecht der §§ 425 ff UGB. Der Auftragnehmer haftet danach für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Die Haftung entfällt, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten (§ 429 Abs. 1 UGB). Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere haftet der Auftragnehmer nur bei Deklaration nach Punkt 5.4 (§ 429 Abs. 2 UGB).

8.3. Sonstige Güterbeförderung

Für Beförderungen, die kein Umzugsgut betreffen — insbesondere Lieferung und Abholung einzelner Möbel- und Sperrgutstücke — sind nach § 439a UGB die Bestimmungen der CMR sinngemäß anzuwenden, auch wenn Übernahme- und Ablieferungsort im Inland liegen. Die Haftung ist danach mit 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm Rohgewicht der Sendung begrenzt (Art. 23 CMR). Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden (Art. 29 CMR).

8.4. Werkleistungen

Für Möbelmontage, Räumung und Entsorgung gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen.

8.5. Grenzen jeder Haftungsbeschränkung

Unabhängig von den vorstehenden Punkten gilt:

  • Die Haftung für Personenschäden wird in keinem Fall beschränkt oder ausgeschlossen.
  • Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird in keinem Fall beschränkt oder ausgeschlossen.
  • Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur insoweit beschränkt, als dies nach § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG zulässig ist.
  • Zwingende Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8.6. Für Schäden an Böden, Wänden, Stiegenhäusern, Türstöcken und Aufzügen haftet der Auftragnehmer nur bei schuldhafter Verursachung. Bauliche Gegebenheiten, die einen schadenfreien Transport unmöglich machen (z. B. zu enge Stiegenhäuser), hat der Auftraggeber vorab bekannt zu geben.

8.7. Für den Inhalt vom Auftraggeber selbst gepackter Behältnisse sowie für Gegenstände, deren Beschädigung auf eine unzureichende eigene Verpackung zurückgeht, besteht keine Haftung, soweit den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft.

8.8. Bei Räumungen haftet der Auftragnehmer nicht für die Entsorgung von Gegenständen, die entgegen Punkt 3.4 nicht entnommen oder nicht eindeutig gekennzeichnet wurden.

9. Schadensanzeige und Verjährung

9.1. Äußerlich erkennbare Schäden sind bei der Ablieferung festzustellen und dem Auftragnehmer unverzüglich, längstens jedoch bis zum Ende des Ablieferungstages, anzuzeigen.

9.2. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, längstens innerhalb von sieben Tagen ab Ablieferung.

9.3. Die Anzeige soll schriftlich erfolgen und den Schaden möglichst genau beschreiben. Fotos erleichtern die Abwicklung erheblich. Eine verspätete Anzeige führt gegenüber Verbrauchern nicht zum Verlust von Ansprüchen; sie kann jedoch die Beweisführung erschweren.

9.4. Verjährung. Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren gemäß §§ 439, 414 UGB in einem Jahr. Die Frist beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Tag der Ablieferung, bei Verlust oder Verspätung mit dem Tag, an dem abgeliefert hätte werden sollen. Bei Vorsatz des Auftragnehmers gilt diese Frist nicht. Für Ansprüche aus Werkleistungen gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des ABGB.

10. Gewährleistung

10.1. Für Werkleistungen (insbesondere Möbelmontage) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre; sie wird nicht verkürzt.

10.2. Gegenüber Unternehmern gilt die gesetzliche Rügeobliegenheit des § 377 UGB.

11. Versicherung

11.1. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung im branchenüblichen Umfang.

11.2. Eine darüber hinausgehende Transportversicherung (Allgefahrendeckung) ist nicht automatisch Vertragsbestandteil. Sie kann auf Wunsch und gegen gesondertes Entgelt vermittelt oder abgeschlossen werden. Der Auftragnehmer empfiehlt eine solche Deckung insbesondere bei hochwertigem oder empfindlichem Umzugsgut.

12. Zurückbehaltungsrecht

12.1. Dem Auftragnehmer steht wegen fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das gesetzliche Pfandrecht am Frachtgut nach § 440 UGB zu.

12.2. Gegenüber Verbrauchern wird dieses Recht nur ausgeübt, soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall angemessen ist.

13. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

14. Streitbeilegung

14.1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr.

14.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Reklamationen werden jedoch direkt und unbürokratisch bearbeitet — eine Nachricht an office@asma-umzug.at genügt.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts jenes Staates nicht entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

15.2. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand nach § 14 KSchG.

15.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.

15.4. Änderungen dieser AGB gelten nur für nach ihrer Veröffentlichung geschlossene Verträge.

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